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VG München, 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817
Zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen
Auszug aus VG München, 15.10.2014 - M 6b K 14.1339
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17, 98 EUR pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16).
- VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
Rundfunkbeitragserhebung; Beitrags-Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlerhafter …
Ob die durch Regelungen gesetzten strukturellen Vorgaben für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rundfunkrats die auch einem politischen Gestaltungsspielraum gesetzten äußersten Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschreiten, bleibt der Prüfung der dafür allein zuständigen Verfassungsgerichte (Verfassungsgerichtshof des Landes bzw. Bundesverfassungsgericht) vorbehalten, denen diese Prüfung indessen wiederum nicht durch einen Einzelnen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, sondern nur im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch die dazu befugten Gremien oder aber ausnahmsweise dann im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch ein Gericht angetragen werden kann, wenn es - anders als im hier konkret vorliegenden Klageverfahren - für die Beurteilung des Rechtsstreits entscheidungserheblich, nämlich den Maßstab der Entscheidung bildend, auf die Gültigkeit der entsprechenden landesgesetzlichen Norm konkret ankommt (vgl. zum Verweis auf die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Strukturregelungen über die Zusammensetzung und Wirkungsweise der für die Aufsicht über die Einhaltung der Programmgrundsätze zuständigen Gremien VG München, Urteil vom 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 -, juris, Rn. 21 und VG Ansbach…, Urteil vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 -, juris, Rn. 26).Denn das gesamte mit dem Rundfunkbeitrag anteilig abgegoltene öffentlich-rechtliche Programmangebot umfasse nicht nur nahezu 24 Stunden-Sendezeit täglich von rund 20 Fernsehsendern und rund 40 Hörfunkprogrammen - (Internetangebote noch nicht einmal eingerechnet) sondern auch inhaltlich schon weit mehr, als nur den die Berichterstattung über Parteien und allgemein politisches Geschehen betreffenden Anteil bzw. Teilausschnitt, nämlich darüber hinaus auch Bildung, Kultur, Wissenschaft, Internationales, Beratung, Unterhaltung usw. (vgl. VG München, Urteil vom 15.10.2014 - M 6 b K 14.1339 -, juris, Rn. 18 - 21).
- VG Regensburg, 12.09.2019 - RN 3 K 19.555
Kein Recht auf Zurückbehaltung des Rundfunkbeitrags wegen unliebsamer …
Hingegen gibt es kein subjektiv-öffentliches, einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Fernsehen (vgl. VG München, U. v. 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 - juris).Das ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, U. v. 20.6.2011 - B 3 K 10.766; VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 - jeweils juris).
Selbst wenn diese Berichterstattung generell kritikwürdig oder gar erheblich defizitär wäre, so ließe sich daraus schon vom zeitlichen Anteil der Berichterstattung und vom Gewicht her noch längst nicht ein Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gänze im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben ableiten (vgl. VG München, U. v. 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 - juris).
- VG Trier, 28.05.2020 - 10 K 488/20
Rundfunkbeitrag
Hingegen gibt es kein subjektiv-öffentliches, einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Fernsehen (so auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12. September 2019 - RN 3 K 19.555 -, BeckRS 2019, 27100, sowie VG München, Urteil vom 15. Oktober 2014 - M 6b K 14.1339 -, juris). - VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 6 K 17.01534
Rundfunkbeitragspflicht
Ein derart gravierendes strukturelles Defizit beim öffentlichrechtlichen Rundfunk, das geeignet wäre, auf die Beitragserhebung als solche durchzustoßen, ist darüber hinaus allein anhand der vom Kläger angeführten Beispiele der Berichterstattung zu bestimmten Themen bereits angesichts der großen inhaltlichen und thematischen Breite des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht ausreichend erkennbar (vgl. hierzu VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 - juris Rn. 18 ff.). - VG München, 06.08.2021 - M 6 S 20.3249
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vorläufiger Rechtsschutz gegen …
Das ist für das Gericht bei der hier notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedoch nicht erkennbar (vgl. auch VG Bayreuth, U. v. 20.6.2011 - B 3 K 10.766; VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 - jeweils juris).